Gästebeitragssatzung der Gemeinde Bad Grund (Harz) inkl. 2. Nachtrag 02.10.2020 – nichtamtliche Lesefassung –
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244) und des §§ 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S.121), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Gemeinde Bad Grund (Harz) in seiner Sitzung am 01. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz) in der Gemeinde Bad Grund (Harz) ist als Kurort mit Heilstollentherapie und als Heilklimatischer Kurort staatlich anerkannt. In dem anerkannten Gebiet in der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz) und außerhalb des anerkannten Gebietes in der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz), Gemarkung Bergstadt Bad Grund (Harz), Flur 1 bis Flur 8, sowie in dem in der Flur 11 der Gemarkung Gittelde liegenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Campingplatz Hübichalm“ des (ehemaligen) Fleckens Gittelde erhebt die Gemeinde Bad Grund (Harz) zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweite-rung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen, sowie für die den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr kostenlos in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Verkehrsleistungen im Rahmen eines übergemeindlichen Verkehrsverbundes angeboten werden, einen Gästebeitrag nach Maßgabe dieser Satzung im Sinne des § 10 NKAG zu erheben. Zum Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 NKAG zählen auch die erforderlichen Kosten, die einem Dritten entste-hen, weil er Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NKAG für die Gemeinde durchführt.
Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt, die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen besucht sowie die kostenlosen Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr nach Abs. 1 in Anspruch genommen werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Im gesamten Erhebungsgebiet trägt die Gemeinde Bad Grund (Harz) zur Abgeltung des öffentlichen Interesses 53 % des beitragsfähigen Aufwandes. Der umlagefähige Aufwand soll ausschließlich aus den Einnahmen aus Gästebeiträgen gedeckt werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Das Erhebungsgebiet nach § 1 Abs. 1 wird für die Erhebung des Gästebeitrages in folgende Zonen eingeteilt:
a) Die Zone I umfasst das anerkannte Gebiet in der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz).
b) Die Zone II umfasst das über das anerkannte Gebiet nach a) hinausgehende Gebiet der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz), Gemarkung Bad Grund (Harz), Flur 1 bis Flur 8, sowie den in der Flur 11 der Gemarkung Gittelde liegenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Campingplatz Hübichalm“ des (ehemaligen) Fleckens Gittelde.
§ 3
Beitragspflichtige
(1) Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die in dem nach § 2 a) anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen oder zur kostenlosen Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr geboten wird (Zone I).
(2) Der Gästebeitrag wird auch von Personen erhoben, die in dem nach § 2 b) genannten Gebiet zu Heil-, Kur- und Erholungszwecken Unterkunft nehmen (Zone 2).
(3) Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält. Die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen, Schulungen, Kursen, Seminaren, Kongressen, Messen und vergleichbaren Veranstaltungen gehört nur dann zur Berufsausübung, wenn diese ganz oder mindestens weit überwiegend beruflich veranlasst ist.
(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Tourismuseinrichtungen genutzt, die Fremdenverkehrsveranstaltungen besucht und die kostenlosen Angebote von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden.
§ 3 A
Harzer Urlaubs-Ticket „HATIX“
(1) Beitragspflichtige nach § 3 sind während ihres Aufenthaltes im Erhebungsgebiet zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs im definierten Gebiet nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen des Harzer Urlaubs-Ticket (HATIX), der allgemeinen Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Tarif- und Verkehrsverbünde und nach den in dieser Satzung getroffenen Regelungen berechtigt. (Harzer Urlaubs-Ticket = HATIX)
(2) Von der Teilnahme am HATIX sind ausgenommen,
1. die nach § 3 Abs. 3 nicht beitragspflichtigen Personen, die sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhalten,
2. die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personengruppen, die sich ausschließlich aus familiären oder vergleichbaren Gründen im Erhebungsgebiet aufhalten und in häuslicher Gemeinschaft aufgenommen sind,
3. die in § 4 Abs. 1 Nr. 7 genannten Zivildienstleistende o.ä. Personen,
4. die in § 4 Abs. 1 Nr. 8 genannten Teilnehmer an Kongressen usw.
(3) Das HATIX gilt auf allen unter www.hatix.info laufend aktuell gehaltenen Linien zu den dortigen Nutzungsbe-dingungen, aber nicht in Sonderbussen, Bussen und Zügen des Fernverkehrs, Anrufsammeltaxis (AST), Anruflinientaxis (ALT) sowie in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und der Harzer Schmalspurbahn GmbH nach Maßgabe der jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen.
(4) Das HATIX ist nur in Kombination mit dem vollständig ausgefüllten Meldeschein/Gästekarte gültig (auch Ge-samtpersonenzahl und Abreisedatum müssen ausgefüllt sein) und gilt für alle auf dem Meldeschein/der Gästekarte eingetragenen Personen. Kann der Abreisetag noch nicht definitiv bestimmt werden, ist der voraussichtlichen Tag Ihrer Abreise einzutragen. Bei längerem Aufenthalt als vorgesehen, ist ein neuer Meldeschein/Gästekarte auszufüllen.
(5) Das HATIX gilt für die kostenfreie Beförderung von Personen gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen.
(6) Das HATIX gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis der Person, die auf dem HATIX namentlich genannt ist. Diese Person muss auch dann, wenn das HATIX als Gruppe genutzt wird, im Fahrzeug persönlich anwesend sein.
(7) Das HATIX ist nicht auf andere Personen übertragbar.
(8) Jahresgästebeitragspflichtige sind in dem in dieser Satzung genannten Umfang zur Teilnahme an HATIX be-rechtigt. Die Teilnahme ist aufgrund des Beitragsmaßstabes nach § 6 Abs. 4 auf 30 Nutzungstage beschränkt, soweit die Beitragspflicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Beginnt die Beitragspflicht nach dem 1. Januar oder endet vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahres ermäßigt sich der Umfang der Nutzungstage auf die vollen Monate der Beitragspflicht anteilig im Verhältnis von 30 Nutzungstagen pro Kalenderjahr. Für weitere Nutzungstage hat der Jahresgästekarteninhaber den regulären Fahrpreis zu entrichten. Die übrigen Regelungen gelten entsprechend.
(9) Die Anzahl der jährlichen Nutzungstage ist auf der Jahresgästekarte in Form von Datumsfeldern vorgegeben. Vor Fahrtantritt hat der Inhaber der Jahresgästekarte das Datum des jeweiligen Nutzungstages in die Datumsfelder in zeitlicher Reihenfolge einzutragen. Führt die Fahrt über das HATIX-Gebiet hinaus, ist das reguläre Beförderungsentgelt ab dem letzten Ort im HATIX-Gebiet zu entrichten.
(10) Für festgestellte Missbräuche, die zu Regressansprüchen an die Gemeinde führen, ist Schadensersatz mindestens in der Höhe des von der Gemeinde Bad Grund (Harz) angeforderten Betrages an die Gemeinde zu leisten.
(11) Bei Verstößen ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß der gültigen Verordnung über die Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu zahlen.
§ 4
Befreiung
(1) Vom Gästebeitrag sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. jede 4. und weitere Person einer Familie,
3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter- und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erholungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung ausschließlich aus familiären oder vergleichbaren Gründen besuchen und in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
4. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v. H. beträgt,
5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten nach Ziffer 5, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt und die laut amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung (Merkzeichen B) angewiesen sind,
6. bettlägerige Kranke oder Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu benutzen oder an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen,
7. Zivildienstleistende o.ä. im Erhebungsgebiet,
8. Teilnehmer an von der Gemeinde Bad Grund (Harz) anerkannten Kongressen, Messen, Tagungen, Lehrgän-gen und vergleichbaren Veranstaltungen sind beitragsfrei, wenn außerhalb des Veranstaltungsprogramms eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen nicht besteht und Fremdenverkehrsveranstaltungen nicht besucht werden können.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind von den Berechtigten der nach § 12 eingerichteten Gästebeitragsstelle nachzuweisen.
(3) Die in § 3 Abs. 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 8 genannten Personen erhalten keine Gästekarte.
(4) Die Befreiungstatbestände nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 entbinden den Wohnungsgeber nicht von der Anmeldepflicht (§ 10); ausgenommen hiervon ist die Personengruppe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7.
§ 5
Teilbefreiungen
(1) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden zu 50 % des maßgeblichen Bei-tragsatzes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 herangezogen.
(2) Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit weniger als 100 v.H. aber mindestens 70 v.H. beträgt, werden nur zu 50 v.H. des maßgeblichen Gästebeitrages nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. nur zu 50 v.H. des maßgeblichen Gästebeitrages nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 herangezogen.
(3) Begleitpersonen von Schwerbehinderten nach Absatz 2, die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind (Merkmal B), werden nur zu 50 v.H. des maßgeblichen Gästebeitrages nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. nur zu 50 v.H. des maßgeblichen Gästebeitrages nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 herangezogen.
(4) Die Voraussetzungen für die Teilbefreiung nach Abs. 1 bis 3 sind von den Berechtigten bei der nach § 13 eingerichteten Gästebeitragsstelle bzw. der Gemeinde nachzuweisen.
§ 6
Beitragsmaßstab
(1) Der Gästebeitrag wird erhoben als
1. Tagesgästebeitrag
2. Jahresgästebeitrag
(2) Der Gästebeitrag wird pro Person vorbehaltlich des Absatzes 3 nach der Anzahl der Übernachtungen berech-net (Tagesgästebeiträge).
(3) Der Gästebeitragspflichtige kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Gästebeitrages nach Abs. 2 einen Jahresgästebeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des gesamten Jahres berechtigt und dem 30 Übernachtungen zugrunde liegen. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Übernachtungen berechnete Tagesgästebeiträge werden auf den Jahresgästebeitrag an-gerechnet.
(4) Zweitwohnungsinhaber und deren Angehörige und Nutzer von Campingplätzen, die einen Dauerstellplatz ge-mietet, gepachtet, durch Gestattung oder Nutzungsüberlassung oder in anderer Weise innehaben haben und deren Angehörige, sind unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes verpflichtet, den Jahresgästebeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Der Bemessung des Jahresgästebeitrages liegen 30 Übernachtungen zu Grunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Übernachtungen berechnete Tagesgästebeiträge werden auf den Jahresgästebeitrag angerechnet.
§ 7
Beitragshöhe
(1) Der Tagesgästebeitrag beträgt pro Übernachtung in Zone I und Zone II:
1. vom 01.01. – 31.12.2021 für Einzelpersonen oder für Personen einer Familie nach Vollendung des 18. Lebensjahres je 1,90 € und ab dem 01.01.2022 für Einzelpersonen oder für Personen einer Familie nach Vollendung des 18. Lebensjahres je 2,10 €.
Bei einer Familie werden höchstens drei Personen der Berechnung des Gästebeitrages zu Grunde gelegt. Als-Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, allein erziehende Elternteile, eheähnliche Gemeinschaften und gleichgeschlechtliche Personen einer Lebenspartnerschaft, die ihrem Haushalt angehörigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und die ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenes Einkommen.
Kinder im Alter von 7–18 Jahren, die sich ohne Begleitung von Familienangehörigen im Erhebungsgebiet aufhalten, zahlen den Beitrag nach § 5 Abs.1.
(2) Der Jahresgästebeitrag beträgt
vom 01.01. – 31.12.2021:
1. für eine Einzelperson oder für jede Person einer Familie nach Vollendung des 18. Lebensjahres je 57,00 €
2. für das erste Kind einer Familie vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 28,50 €
und ab 01.01.2022:
1. für eine Einzelperson oder für jede Person einer Familie nach Vollendung des 18. Lebensjahres je 63,00 €
2. für das erste Kind einer Familie vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 31,50 €
§ 8
Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht, Erhebungszeitraum
(1) Die Tagesgästebeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Erhebungszeitraum ist die Dauer des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet, an dessen Beginn die Beitragsschuld entsteht. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.
(2) Für den Jahresgästebeitrag entsteht die Beitragspflicht am 1. Januar eines jeden Jahres, spätestens aber mit Beginn des Innehabens der Zweitwohnung bzw. dem Beginn des Nutzungsrechts des Dauerstellplatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Beitragsschuld entsteht. Beginnt das Innehaben der Zweitwohnung bzw. das Nutzungsrecht des Dauerstellplatzes nach dem 1. Januar oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, ermäßigt sich der Jahresgästebeitrag auf die vollen Monate des Innehabens bzw. des Nutzungsrechts. Die Beitragsschuld entsteht in diesen Fällen jeweils am 1. Tag des Innehabens bzw. des Nutzungsrechts.
(3) Eine Erstattung überzahlter Beitrage nach Absatz 2 erfolgt nur auf Antrag und bei Rückgabe
der Jahresgästekarte.
(1) Der Tagesgästebeitrag ist am ersten Werktag nach der Ankunft fällig; er ist vom Gästebeitragspflichtigen bei der lt. § 13 eingerichteten Gästebeitragsstelle zu entrichten, sofern der Gästebeitrag nicht gem. § 10 eingezogen wird. Gästebeitragspflichtige haben der Gemeinde Bad Grund (Harz) bzw. der eingerichteten Gästebeitragsstelle die zur Feststellung des für die Gästebeitragserhebung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wie
- Vor- und Zuname
- Geburtsjahr
- Staatsangehörigkeit
- Zugehörigkeit zur Familie
- Anschrift der Hauptwohnung
- An- und Abreisetag
- Befreiungsgründe (soweit diese vorliegen)
auf dem vorgeschriebenen Meldevordruck zu erteilen. Nicht gästebeitragspflichtige Kinder sind auf dem Melde-vordruck eines Elternteiles zahlenmäßig aufzuführen.
Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte ausgeben, die Namen, Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen sowie den Namen der Beherbergungsstätte enthält. Für verlorengegangene Gästekarten können Ersatzgästekarten ausgestellt werden.
Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind durch Angabe der Nummer und der ausstellenden Behörde des Schwerbehindertenausweises, des Grades der Behinderung und ggf. der Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen B) auf der Gästekarte nachzuweisen.
(2) Der Jahresgästebeitrag wird durch besonderen Heranziehungsbescheid festgesetzt. Die Jahresgästekarte enthält den Gültigkeitszeitraum, wird spätestens zu Beginn des Kalenderjahres ausgestellt und geht dem Beitragspflichtigen nach Zahlungseingang auf eines der Konten der Gemeindekasse Bad Grund (Harz) zu. Der Jahresgästebeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Gem. § 13 (2) NKAG kann der Heranziehungsbescheid bestimmen, dass die Jahresgästekarte auch für künftige Jahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbeitrag nicht ändern. In diesen Fällen ist der Jahresgästebeitrag jeweils am 1. Januar des Erhebungsjahres fällig.
(3) Die Gästekarte ist nicht übertragbar und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuch-licher Verwendung wird die Gästekarte ersatzlos eingezogen.
(4) Rückständige Gästebeiträge werden im Beitreibungsverfahren eingezogen. Dabei kann sich die Gemeinde Bad Grund (Harz) an den Gästebeitragspflichtigen oder den Wohnungsgeber halten.
§ 10
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen
(1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt oder einen Campingplatz betreibt (Wohnungsgeber), ist verpflichtet:
1. den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen nach § 3 dieser Satzung, mit Ausnahme der in § 3 A Buchstabe a) – d) genannten Personengruppen, innerhalb von 24 Stunden nach deren Anreise die vollständig ausgefüllte Gästekarte mit HATIX-Aufdruck (1. Ausfertigung des Meldevordruckes als Durchschreibesatz) auszuhändigen. Hierfür schreibt die Gemeinde Bad Grund (Harz) einen Onlinevordruck bei Nutzung des Kurbeitrag-Onlineportals bzw. einen Meldevordruck als Durchschreibesatz verbindlich vor (§ 9 Abs.1). Die 1. Ausfertigung ist als Gastkarte für den Beitragspflichtigen bestimmt, die 2. Ausfertigung verbleibt beim Vermieter. Die 3. Ausfertigung ist der Gästebeitragsstelle auszuhändigen. Die Meldevordrucke werden von der Gemeinde Bad Grund (Harz) bzw. der nach § 13 eingerichteten Gästebeitragsstelle den Meldepflichtigen auf Anforderung zur Verfügung gestellt und gegen Quittung ausgehändigt. Die vom Gästebeitrag befreiten Kinder und Jugendlichen sind bei den Eltern oder Begleitpersonen aufzufüh-ren,
2. die bei ihm verweilenden Personen, mit Ausnahme der unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb von 7 Tagen nach deren Anreise der Gästebeitragsstelle zu melden.
Dazu ist der Gästebeitragsstelle die 3. Ausfertigung des Meldevordruckes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 auszuhän-digen. Die Meldepflicht gilt auch als erfüllt, wenn von den Nutzungsberechtigten die im Gästebeitrag-Onlineportal hinterlegten Vordrucke des Gästebeitrag-Abrechnungsprogramms genutzt werden. Die Meldepflicht ob-liegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten wie Wohnhäusern, Apparte-ments, Wochenendhäusern, Campingwagen usw. aufhalten, für ihre Person und für Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohngelegenheiten gewähren. Hierfür sind die geforderten Meldevordrucke (Durchschreibe- bzw. Onlinevordruck) zu verwenden.
Die Meldung von Personen, die nach § 3 A Absatz 2 a), c) und d) von der Teilnahme an HATIX ausgenommen sind, erfolgt mit Hilfe eines gesonderten Vordruckes, der bei der Gästebeitragsstelle gegen Quittung erhältlich ist. Dieser ist in doppelter Ausfertigung zu führen, wobei eine Ausfertigung beim Wohnungsgeber verbleibt und die 1. Ausfertigung der Gästebeitragsstelle fristgerecht zu übermitteln ist. Die übrigen Vorschriften der Gästemeldung gelten entsprechend.
3. den Gästebeitrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Rechnungsstellung an die Gästebeitragsstelle abzuführen. Der Wohnungsgeber haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Gästebeitrages,
4. ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Gäste innerhalb von 24 Stunden nach deren Ankunft mit Angaben über Namen, Alter, Anschrift der Hauptwohnung, Zahl und Alter der mitreisenden Kinder, Ankunfts- und Abreisetag und die Berechtigung zur Teilnahme an HATIX bzw. die Nichtteilnahme an HATIX einzutragen sind.
Abweichungen beim Abreisedatum sind nach erfolgter Abreise unverzüglich zu berichtigen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die beim Vermieter verbleibende Ausfertigung der Meldevordrucke nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollständig und in zeitlicher Reihenfolge fortlaufend abgeheftet und aufbewahrt wird. Die Meldevordrucke sind vollständig 4 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres für Kontrollzwecke aufzubewahren,
5. auf Verlangen der Gemeinde Bad Grund (Harz) das Gästeverzeichnis vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Die Gemeinde ist berechtigt, Anmeldekontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen, die Belegung des Beherbergungsbetriebes, der Zweitwohnung bzw. der eigenen Wohngelegenheiten wie Wohnhäusern, Appartements, Wochenendhäu-sern, Campingwagen usw zu kontrollieren und Einsicht in Belegungsunterlagen zu nehmen. Ihr ist Zutritt zu den Gästezimmern, Wohnungseinheiten, Ferienwohnungen, Campingwagen usw. zu gewähren,
6. die Gästebeitragssatzung den Gästen durch Aushang bekannt zu geben,
7. das in dieser Satzung vorgeschriebene Melde- und Zahlungsverfahren anzuwenden,
8. die vollständige Anmeldung der Gäste für die tatsächliche Zahl der Übernachtungen und Zahlung des Gäs-tebeitrages zu überwachen. Zahlungsverweigerer oder Verkürzungen sind unverzüglich der Gemeinde Bad Grund (Harz) anzuzeigen.
(2) Campingplatzbetreiber sind verpflichtet, die Dauerbenutzer und ihre Familienangehörigen unverzüglich nach deren Begründung eines Standplatzes (Aufstellung für mindestens 30 Tage) der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu melden.
(3) Für die Vollständigkeit der von der Gästebeitragsstelle gegen Quittung erhaltenen Durchschreibesätze der Meldevordrucke und Gästekarten haftet der Wohnungsgeber ebenso wie für komplette, zur Abrechnung benötigte Daten auf den Vordrucken. Für nicht zur Abrechnung vorgelegte, nicht zurückgegebene Meldevordrucke sowie für unvollständig ausgefüllte und damit nicht abrechenbare Vordrucke werden dem Wohnungsgeber pro Vordruck 54,00 € berechnet.
(4) Nach Schaffung der programmtechnischen Voraussetzungen im Gästebeitrag-Abrechnungsprogramm kann auf Antrag des Wohnungsgebers von der Gemeinde ein Onlinezugang zur Gästemeldung und –verwaltung frei-geschaltet werden. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten, die dem Antrag zustimmen kann, wenn alle für die Teilnahme am Online-Meldeverfahren erforderlichen Voraussetzungen von Seiten des Wohnungsgebers erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Online-Meldeverfahren besteht nicht. Die notwendigen Voraussetzungen für die Nutzung des entsprechenden Programms bei der Hard- und Software haben die Wohnungsgeber bei den dortigen vorgehaltenen technischen Anlagen auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung sicher-zustellen. Eine Kostenerstattung infolge der Nutzung des Online-Portals erfolgt nicht. Im Übrigen gelten alle Vorschriften dieser Satzung auch für das Onlineverfahren analog, insbesondere auch die Vorschriften nach § 10 Abs. 3.
(5) Für sämtliche festgestellten Missbräuche, die in Zusammenhang mit dem Harzer Urlaubsticket (HATIX) auf die ausstellende Stelle zurückzuführen sind, trägt die ausstellende Stelle die Verantwortung und muss Schadensersatz mindestens in der Höhe des von der Gemeinde Bad Grund (Harz) angeforderten Betrages leisten.
§ 11
Rückzahlung von Gästebeiträgen
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte vom Wohnungsgeber im Sinne des § 10 dieser Satzung erstattet, sofern der Wohnungsgeber den Gästebeitrag noch nicht an die Gäste-beitragsstelle abgeliefert hat. Der Wohnungsgeber hat eine Ersatzgästekarte auszustellen, die der tatsächlichen Aufenthaltsdauer entspricht und diese dem Gästebeitragspflichtigen auszuhändigen. Hat der Wohnungsgeber be-reits den Gästebeitrag an die Gästebeitragsstelle abgeliefert, erfolgt die Erstattung des zu viel gezahlten Gästebeitrages sowie die Ausstellung der Ersatzgästekarte durch die Gästebeitragsstelle.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.
(3) Bei Zweitwohnungsinhabern und ihren Familienangehörigen und bei Dauernutzern von Camping- und Wohnmobilstellplätzen und ihren Angehörigen, endet die Jahresgästebeitragspflicht mit dem Ablauf des Monats in dem der Beitragspflichtige die Wohnung oder das Nutzungsrecht aufgibt.
§12
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung insbesondere gegen
§ 9 Abs. 1, Satz 1, die Verpflichtung zur Entrichtung des Gästebeitrages;
§ 9 Abs. 1, Satz 2, die Verpflichtung zur Mitteilung, der für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte;
§ 9 Abs. 1, Satz 6, die Mitteilungspflicht der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände;
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 die Verpflichtung, den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen nach § 3 in Verbindung mit § 3 A Buchstabe a) – d) innerhalb von 24 Stunden nach deren Anreise die vollständig ausgefüllte Gästekarte mit HATIX-Aufdruck auszuhändigen, die vom Gästebeitrag befreiten Kinder oder Jugendliche auf den Gästekarten der Eltern oder Begleitpersonen aufzuführen und die dazu vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 die Verpflichtung die verweilenden Personen innerhalb von 7 Tagen nach deren Anreise der Gästebeitragsstelle zu melden und die dazu vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 die Meldepflicht von Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten aufhalten, für ihre Person und für Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohngelegenheiten gewähren und die dafür vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 die Verpflichtung, den Gästebeitrag fristgerecht nach Bekanntgabe der Rechnungsstellung an die Gästebeitragsstelle abzuführen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 die Verpflichtung ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Gäste innerhalb von 24 Stunden nach deren Anreise vollständig einzutragen und Abweichungen beim Abreisedatum nach erfolgter Abreise unverzüglich zu berichtigen sind;
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 die Verpflichtung, alle Meldevordrucke vollständig 4 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalender-jahres zu Kontrollzwecken aufzubewahren;
§ 10 Abs. 1, Nr. 5 die Verpflichtung auf Verlangen der Gemeinde Bad Grund (Harz) das vollständige Gästeve-zeichnis vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 die Verpflichtung eine Kontrolle der Gemeinde, insbesondere eine Anmeldekontrolle, die Prüfung der Belegung des Beherbergungsbetriebes und der Zweitwohnung zuzulassen, die Einsicht in die Belegungsunterlagen, den Zutritt zu den Gästezimmern, Wohnungseinheiten, Ferienwohnungen usw. zu gewähren;
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 die Verpflichtung die Gästebeitragsatzung durch Aushang den Gästen bekanntzugeben;
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 die Verpflichtung das in der Gästebeitragsatzung vorgeschriebene Melde- und Zahlungsverfahren anzuwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 die Verpflichtung die vollständige Anmeldung der Gäste für die tatsächliche Zahl der Übernachtungen und Zahlung des Gästebeitrages zu überwachen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 die Verpflichtung Zahlungsverweigerer oder Verkürzungen unverzüglich anzuzeigen;
§ 10 Abs. 2 die Verpflichtung der Campingplatzbetreiber, die Dauerbenutzer und ihre Familienangehörigen unverzüglich nach deren Begründung eines Stellplatzes (Aufstellung für mindestens 30 Tage) der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu melden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 die Verpflichtung das in der Gästebeitragsatzung vorgeschriebene Melde- und Zahlungsverfahren anzuwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 die Verpflichtung die vollständige Anmeldung der Gäste für die tatsächliche Zahl der Übernachtungen und Zahlung des Gästebeitrages zu überwachen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 die Verpflichtung Zahlungsverweigerer oder Verkürzungen unverzüglich anzuzeigen;
§ 10 Abs. 2 die Verpflichtung der Campingplatzbetreiber, die Dauerbenutzer und ihre Familienangehörigen unverzüglich nach deren Begründung eines Stellplatzes (Aufstellung für mindestens 30 Tage) der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu melden;
sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 NKAG. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 18 Abs. 3 NKAG geahndet werden.
§ 13
Zuständigkeiten
Die Sander Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG/Gesundheitszentrum Bad Grund (Harz), Elisabethstraße 1, 37539 Bad Grund (Harz) bzw. deren Rechtsnachfolger wird nach § 12 Abs. 1 des Nieders. Kommunalabgaben-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung beauftragt, im Namen und für die Gemeinde Bad Grund (Harz) die Grundlagen für die Berechnung des Gästebeitrages zu ermitteln (§ 3 Beitragspflichtige, § 4 Befreiungen, § 5 Teil-befreiungen, § 6 Beitragsmaßstab); den Gästebeitrag zu berechnen (§ 7 Beitragshöhe, § 8 Entstehung der Bei-tragspflicht); die Gästebeitragsbescheide auszufertigen und zu versenden (§ 9 Beitragserhebung und Fälligkeit) sowie die zu entrichtenden Abgaben entgegen zu nehmen (§ 9 Abs. 1 Beitragserhebung, § 10 Pflichten der Woh-nungsgeber und anderer Personen, § 11 Rückzahlung von Gästebeiträgen).
§ 14
Datenverarbeitung
(1) Die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Gästebeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Bad Grund (Harz) gemäß Artikel 6 Abs. 1 Ziffer c der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) in der Fassung des ABl. L 119, 04.05.2016; ber. ABl. L 127, 23.05.2018 i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 16. Mai 2018 ((Nds. GVBL. S. 66) i.V. m § 11 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Gemeinde Bad Grund (Harz) darf, soweit eine Erhebung beim Betroffenen nicht zum Ziel führt oder nicht erfolgversprechend ist, die erforderlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen erheben und verar-beiten.
(2) Die Daten dürfen im Rahmen der nach § 13 geregelten Zuständigkeiten von der beauftragten Gästebeitragsstelle nur zum Zweck der Beitragserhebung und Festsetzung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, erhoben und verarbeitet werden. Zur Kon-trolle der Erhebung und Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Gemeinde Bad Grund (Harz) - Gästebeitragssatzung –
Veröffentlicht:
Ursprungsfassung vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt Landkreis Göttingen Nr. 56, Seite 1965)
1. Nachtragssatzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt Landkreis Göttingen Nr. 51, Seite 1226)
2. Nachtragssatzung vom 2. Oktober 2020 (Amtsblatt Landkreis Göttingen Nr. 66, Seiten 1125,1126)